Das Länderverzeichnis enthält Informationen über die für jedes Land vorzulegenden Nachweise.
Für die Länder, wo derzeit keine Information bereitgehalten werden, bitten wir, sich in diesem Fall an das Standesamt zu wenden, welches die Voraussetzungen mit der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts klärt.
Daneben gelten die Hinweise im Allgemeinen Teil.
Allgemeiner Teil:
Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB
(Stand: Januar 2022) (334 KB)