Cum/Ex: Die gerichtliche Entscheidung, das gegen den Angeklagten gerichtete Hauptverfahren nicht in das selbständige Einziehungsverfahren überzuleiten, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage beschäftigt, ob für die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist, wenn das Landgericht den Antrag ablehnt, ein wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellendes Hauptverfahren als sog. selbständiges Einziehungsverfahren zum Zwecke der Einziehung von Taterträgen fortzusetzen.

Gegen den Angeklagten ist vor dem Landgericht Bonn ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der (versuchten) Steuerhinterziehung in mehreren Fällen geführt worden. Nachdem Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten aufgekommen waren, hat die Staatsanwaltschaft Köln beantragt, das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit einzustellen und die bereits fortgeschrittene Hauptverhandlung als selbständiges Einziehungsverfahren (auch sog. objektives Verfahren genannt) zum Zwecke der Anordnung der Einziehung von Taterträgen in mehrfacher Millionenhöhe fortzusetzen. Diesen Antrag hat das Landgericht Bonn in der Hauptverhandlung durch Beschluss abgelehnt. Hiergegen richtet sich die durch die Staatsanwaltschaft Köln erhobene sofortige Beschwerde. Das Hauptverfahren gegen den Angeklagten ist zwischenzeitlich durch Urteil des Landgerichts  wegen des Verfahrenshindernisses der dauernden Verhandlungsunfähigkeit eingestellt worden.

Der Senat hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Maßgeblich sei zunächst § 305 Satz 1 StPO, wonach Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen und nicht dem Anwendungsbereich des Satzes 2 der Regelung unterfallen - wie hier -, nicht der Beschwerde unterlägen. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sei - entsprechend dem vorangegangenen Antrag der Staatsanwaltschaft - allein die Entscheidung, das subjektive Verfahren zeitnah abzuschließen und nicht (unmittelbar) als objektives Verfahren weiterzuführen bzw. fortzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluss habe das Landgericht eine die weitere Verfahrensgestaltung betreffende Entscheidung getroffen, die auf Grundlage des Vorstehenden dem Prozessurteil sachlich und zeitlich vorgelagert gewesen sei. Eine gegenteilige Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sei auch nicht aus anderen Gründen geboten; weder erweise sich die Ausübung des Ermessens des Landgerichts als fehlerhaft noch entfalte der angegriffene Beschluss für die Staatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin eine selbständige, über das Urteil bzw. das subjektive Verfahren hinausgehende Beschwer. Insbesondere begründe die Entscheidung des Landgerichts keine Sperrwirkung; für die Staatsanwaltschaft bestehe die Möglichkeit der erneuten Antragstellung nach § 435 StPO.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12.07.2024 - Az. 3 Ws 55/24 - wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

 

Dr. Eva Moewes
Dezernentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

 

Auszug aus der Strafprozessordnung (StPO)

§ 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

§ 435 Selbständiges Einziehungsverfahren

(1) 1Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. 2Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

(2) 1In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. 2Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. 3Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.

(3) 1Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. 2Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.

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